Steuerhinterziehung und die Strafen
Welche Strafe bei Steuerhinterziehung droht
Herzlich willkommen auf der Themenseite Steuerhinterziehung!
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung erreicht wie keine andere gesetzliche Strafnorm - vom Verbot des Schwarzfahrens einmal abgesehen - alle Bevölkerungsschichten. Der eine hinterzieht im Kleinen Steuern, indem er von einer Auslandsreise mitgebrachte Waren, Alkoholika oder Zigaretten nicht ordnungsgemäß anmeldet, während der andere sein Vermögen auf ausländischen Konten hortet und Zinsgewinne bei seiner jährlichen Steuererklärung bewusst verschweigt.
Vielleicht wurden Sie gerade von der Steuerfahndung bei einer Steuerhinterziehung ertappt oder befürchten, dass eine bereits begangene Steuerhinterziehung in Kürze auffliegen könnte. Weshalb Sie sich genau für das Thema Steuerhinterziehung interessieren, darf Ihr Geheimnis bleiben.
Auf dieser und den folgenden Seiten finden Sie umfassende Informationen zur Strafbarkeit, zur Verjährung und zu den weitreichenden Konsequenzen, die eine Steuerhinterziehung für den Beschuldigten haben kann. Darüber hinaus erhalten Sie wertvolle Tipps, wie Sie auf legalem Wege einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen können.
Steuerhinterziehung - Kavaliersdelikt oder schweres Verbrechen?
Rein rechtlich ist die Bewertung klar. Ein Kavaliersdelikt kennt das deutsche Recht nicht. Damit scheidet diese Möglichkeit von vorneherein aus. Steuerhinterziehung ist aber auch kein Verbrechen. Verbrechen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie mit mindestens einem Jahr Haftstrafe geahndet werden. Da die Steuerhinterziehung zumindest in ihrer einfachen Begehungsvariante keine Mindeststrafe vorsieht, vielmehr sogar eine reine Geldstrafe in Betracht kommt, handelt es sich rechtlich um ein sogenanntes Vergehen.
Gesellschaftlich gesehen scheiden sich die Geister. Keine Schummeleien bei der Pendlerpauschale werden gerne als klassische Form eines Kavaliersdelikts betrachtet. Dagegen verhängen die Gerichte bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung oft derart hohe Haftstrafen, dass man sich vielfach des Gefühls nicht erwehren kann, der Angeklagte wäre selbst bei einem Totschlag besser weggekommen.
Welche Steuern können überhaupt hinterzogen werden?
Kurz gesagt: eine Steuerhinterziehung kann mit jeder Steuerart begangen werden. In der Praxis werden nicht zuletzt wegen der erheblichen Verbreitung von Schwarzgeld, Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit Steuern dieser Art jedoch besonders gerne hinterzogen:
- Bauabzugssteuer
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Körperschaftssteuer
- Lohnsteuer
- Umsatzsteuer
Ebenfalls beliebt ist die Hinterziehung von Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Letztlich kann jedoch jede Art von Steuer hinterzogen werden.
Der Strafrahmen für Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist gesetzlich in § 370 Abgabenordnung (AO) geregelt. Gemäß Absatz 1 wird eine einfache Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu einer Höchststrafe von fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hier gibt es also keine Mindeststrafe, sondern nur eine Höchststrafe.
Anders sieht es dagegen bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Absatz 2 AO aus. Hier kann man nicht mehr auf eine Geldstrafe hoffen. Die Mindeststrafe liegt hier bei sechs Monaten Haft, die Höchststrafe bei zehn Jahren Gefängnis. Maßgeblich für die genaue Höhe Strafe sind jedoch immer die Umstände des konkreten Einzelfalles. Dazu finden Sie in den nachfolgenden Absätzen mehr.
Was spielt für die Höhe der Strafe eine Rolle?
Bei der Bemessung der Strafe wegen Begehung einer Steuerhinterziehung spielen eine Vielzahl von Kriterien eine Rolle. Wesentliches Gewicht kommt zunächst der Höhe der hinterzogenen Steuern zu. Weitere Punkte, die für und gegen den Täter sprechen können, hat der Gesetzgeber in § 46 Strafgesetzbuch (StGB) festgelegt, die das Gericht gegeneinander abwägen muss. Maßgebliche Kriterien für die Strafe wegen Steuerhinterziehung sind also insbesondere:
- die Höhe der hinterzogenen Steuern,
- die Beweggründe und die Ziele des Täters bei Begehung der Steuerhinterziehung,
- die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Begehung der Steuerhinterziehung aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit, die dem Täter anzulasten ist,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Steuerhinterziehung,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
- das Verhalten des Täters nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie sein Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Mit diesen Strafen ist bei Steuerhinterziehung zu rechnen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist für eine Strafe wegen Steuerhinterziehung die Höhe der hinterzogenen Steuern von besonderer Bedeutung. Sie bestimmt auch maßgeblich, ob statt einer Gefängnisstrafe eine Geldstrafe verhängt oder ob eine Haftstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Folgende Erfahrungswerte lassen sich hinsichtlich der bei Steuerhinterziehung drohenden Strafen zu folgendem groben tabellarischen Überblick zusammenfassen:
Hinterzogene Steuern | Mögliche Strafe | Bewährung möglich? |
bis 1.000 € | i.d.R Einstellung gegen Auflage | - |
bis 50.000 € | Geldstrafe | - |
ab 50.000 € | Haftstrafe, ggf. Geldstrafe | ja |
ab 100.000 € | Freiheitsstrafe | ja |
bis 1.000.000 € | Freiheitsstrafe | ja |
ab 1.000.000 € | Freiheitsstrafe | nein |
Die in der Tabelle enthaltenen Angaben können Sie zur ersten groben Bewertung der Steuerhinterziehung heranziehen. Im konkreten Einzelfall sind jedoch durchaus Abweichungen nach oben oder unten möglich, wenn besondere Milderungs- beziehungsweise Erschwerungsgründe vorliegen. Gleiches gilt für die Aussetzung einer Haftstrafe zur Bewährung.
Wie hoch sind bei einer Steuerhinterziehung die Geldstrafen?
Bei einer Steuerhinterziehung von weniger als 50.000 € können Sie in der Regel mit einer Geldstrafe rechnen. Gleiches gilt bei einer Steuerhinterziehung von weniger als 100.000 €, wenn Sie den Finanzbehörden lediglich steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen haben und nicht aktiv falsche Angaben gemacht haben, um in betrügerischer Absicht die Auszahlung von Geldern zu erlangen.
Die Höhe der Geldstrafe bei Steuerhinterziehung wird in sogenannten Tagessätzen bemessen. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Entscheidend in der Regel das Nettoeinkommen, das Sie durchschnittlich an einem Tag haben oder haben könnten. Ein Tagessatz beträgt mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro. Die grobe Höhe eines Tagessatzes können Sie also selbst ausrechnen. Teilen Sie dazu einfach Ihr monatliches Nettoeinkommen durch 30.
Entscheidend ist jetzt, wieviele Tagessätze das Gericht gegen Sie verhängen wird. Zwar ist die genaue Anzahl der Tagessätze eine Frage des konkreten Einzelfalls. Aufgrund der großen Anzahl an Urteilen zu diesem Thema lassen sich jedoch bestimmte Erfahrungssätze ableiten. Diese finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
Geldstrafe bei Steuerhinterziehung und die Strafmaßtabelle
Was die Anzahl der im Rahmen einer Steuerhinterziehung verhängten Tagessätze anbelangt, gibt es unverbindliche Richtwerte, die sich in entsprechende Strafmaßtabellen gliedern lassen. Da es zwischen den einzelnen Bundesländern, ja sogar zwischen den einzelnen Oberfinanzdirektionen teilweise erhebliche Abweichungen gibt, kann hier lediglich ein grober Überblick gegeben werden.
Hinterzogene Steuern | Anzahl der Tagessätze |
1.000 € | 5 bis 10 Tagessätze |
5.000 € | 30 bis 40 Tagessätze |
10.000 € | 70 bis 80 Tagessätze |
25.000 € | 180 bis 220 Tagessätze |
50.000 € | 200 bis 360 Tagessätze |
100.000 € | 360 Tagessätze |
Die für Ihren Fall relevante Anzahl an Tagesstätzen müssen Sie nun nur noch mit Ihrer zuvor berechneten Tagessatzhöhe multiplizieren. Der Gesamtbetrag ergibt dann die effektive Geldstrafe. Insbesondere in Berlin und Hamburg werden jedoch mitunter deutlich mehr Tagessätze verhängt.
Ab wann droht eine Gefängnisstrafe?
In der Regel müssen Sie bei einer Steuerhinterziehung von mehr als € 50.000 mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 100.000 ist eine Freiheitsstrafe wegen der Steuerhinterziehung recht wahrscheinlich.
Habe ich eine Chance auf Bewährung?
Sind Sie bisher noch nicht einschlägig strafrechtlich in Verbindung mit einer Steuerhinterziehung oder einer anderen Steuerstraftat in Erscheinung getreten und liegt der Betrag der hinterzogenen Steuern unter einer Million Euro, können Sie damit rechnen, die Freiheitsstrafe nicht absitzen zu müssen. Die aufgrund der Steuerhinterziehung verhängte Haftstrafe wird dann zur Bewährung ausgesetzt. Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr ist die Aussetzung der Strafe zur Bewährung sogar die Regel. In jedem Fall kommt es auf die Art und Weise der Tatbegehung, auf Ihr Vorleben und Ihre Person an.
Wann ist eine Bewährung definitiv ausgeschlossen?
Eine Aussetzung der wegen Steuerhinterziehung verhängten Haftstrafe zur Bewährung kommt in jedem Fall nur dann in Betracht, wenn Sie nicht zu mehr als zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurden. Ab einer Verurteilung zu mehr als zwei Jahren Haft ist Bewährung ausgeschlossen.
Verurteilt wegen Steuerhinterziehung - bin ich jetzt vorbestraft?
Insbesondere bei Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, interessiert die Betroffenen, ob sie durch die Verurteilung als vorbestraft gelten.
Zunächst gilt: jeder, der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist vorbestraft. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich auch eine Gefängnisstrafe oder lediglich eine Geldstrafe beziehungsweise eine Bewährungsstrafe verhängt wurde. Der Makel der Vorstrafe entfällt erst wieder, wenn die Frist zur Tilgung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister (nicht zu verwechseln mit dem polizeilichen Führungszeugnis) abgelaufen ist. Diese Frist beträgt bei Steuerhinterziehungen je nach Höhe der verhängten Strafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren.
Welche negativen Auswirkungen eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung noch haben kann, erfahren Sie im Einzelnen auf der Seite zu den Konsequenzen einer Steuerhinterziehung.
Vorbestraft - darf ich das Verschweigen?
Nicht jeder, der vorbestraft ist, muss dies anderen gegenüber offenbaren. So darf sich ein Verurteilter nach § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sogar ausdrücklich als unbestraft bezeichnen, wenn er bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er wegen der nun begangenen Steuerhinterziehung lediglich zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Haftstrafe von nicht mehr als drei Monaten verurteilt wurde.
Steuerhinterziehung und Untersuchungshaft
Besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Steuerhinterziehung begangen hat, muss nur noch ein sogenannter Haftgrund hinzutreten und er findet sich in Untersuchungshaft wieder. Im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen kommen als Haftgründe namentlich die Fluchtgefahr und die Verdunkelungsgefahr in Betracht. Viele Richter sind nicht zimperlich, was den Erlass eines Haftbefehls bei Steuerhinterziehungen anbelangt. Mitunter scheint es, manch ein Richter würde alleine aus der möglicherweise später zu erwartende Gefängnisstrafe eine Fluchtgefahr ableiten.
Es ist jedoch nicht zulässig, alleine aus der sogenannten Straferwartung eine Fluchtgefahr abzuleiten - und doch wird dies faktisch immer wieder getan. Aber machen Sie sich nichts vor: will man Sie oder einen Ihrer Angehörigen aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung in Untersuchungshaft behalten, wird man schon irgendeinen Grund finden - sei er auch noch so weit hergeholt. In solchen Fällen bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, sich mit juristischen Mitteln gegen die Anordnung der Untersuchungshaft zu wehren. Ein Strafverteidiger und Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht wird für Sie eine Haftbeschwerde einlegen oder eine Haftprüfung beantragen.
Welcher Rechtsanwalt kann mir helfen?
Zwar können Sie sich in einem Steuerstrafverfahren auch von Ihrem Steuerberater gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen lassen. Dies ist jedoch in den seltensten Fällen ratsam, da es hier um ein Steuerstrafverfahren geht und Ihr Steuerberater dabei unter Umständen in einen Interessenskonflikt geraten kann. Sie sollten sich folglich beim Vorwurf der Steuerhinterziehung an einen Rechtsanwalt wenden, der im Steuerstrafrecht tätig ist. Er verfügt über die prozessualen und materiellen Kenntnisse, die in einem Strafverfahren unabdingbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde oder man Ihre Konten durch dinglichen Arrest eingefroren hat.
Richtiger Ansprechpartner ist beim Vorwurf der Steuerhinterziehung also in der Regel ein Strafverteidiger, der auch im Steuerstrafrecht tätig ist.
Was kostet mich ein Anwalt für Steuerstrafrecht?
Steht die Steuerfahndung vor der Tür, ist guter Rat teuer. Zumindest ist die Arbeit eines Anwalts für Steuerstrafrecht nicht billig, wenn er seine Arbeit gewissenhaft und akribisch machen soll. Dann zahlt sie sich für Sie in der Regel aber auch aus. Während Sie bei einem einfach gelagerten Fall der Steuerhinterziehung mit Anwaltskosten zwischen € 1.000,- und € 5.000,- rechnen können, fallen bei umfangreicheren Verfahren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Steuerstrafrecht regelmäßig Kosten in Höhe mehrerer zehntausend Euro an.
Achten Sie bei der Auswahl Ihres Rechtsanwaltes nicht nur auf seine Reputation, sondern hören Sie auch auf Ihren Bauch. Nur ein Rechtsanwalt, der sich wirklich für Sie einsetzt, wird für Sie und Ihre Familie eine tatsächliche Stütze sein. Wenn Sie bereits einen Rechtsanwalt mit Ihrer steuerstrafrechtlichen Angelegenheit beauftragt haben, sich aber von diesem nicht genug unterstützt fühlen, steht es Ihnen jederzeit frei, das Mandat zu beenden und einen anderen Strafverteidiger Ihrer Wahl zu beauftragen.