Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Alles zur strafbefreienden Selbstanzeige

Der Gesetzgeber mag keine Steuerhinterzieher. Aber ebenso wenig mag er es, auf Steuern zu verzichten. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine steuerstrafrechtliche Besonderheit geschaffen, die es dem Täter einer Steuerhinterziehung ganz legal ermöglicht, straffrei davonzukommen und wieder ruhig schlafen zu können: die strafbefreiende Selbstanzeige.

Die strafbefreiende Selbstanzeige


Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft. Mit einer Selbstanzeige können Sie also auf ganz legalem Wege einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen. An die Voraussetzungen einer Selbstanzeige sind jedoch hohe Voraussetzungen geknüpft, zu denen Sie hier mehr erfahren.

Wann tritt keine Straffreiheit ein?


Der Gesetzgeber will mit der Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige nur diejenigen belohnen, die sich trotz bisheriger Nichtentdeckung aus freien Stücken dem Finanzamt offenbaren. Die Straffreiheit tritt daher trotz Selbstanzeige nicht ein, wenn

  • dem Täter oder seinem Vertreter eine Prü­fungs­an­ordnung oder die Einleitung des Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens bekannt gegeben wurde,
  • ein Beamter des Finanzamts zur steuerlichen Prü­fung oder zur Er­mittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit vor Ort erschienen ist,
  • die Steuerhinterziehung ganz oder teilweise bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen konnte,
  • die hinterzogene Steuer je Tat einen Betrag von € 50.000 übersteigt.

Rückzahlung der hinterzogenen Steuern


Ist eine Steuerverkürzung bereits eingetreten oder hat der Täter ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, tritt die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeige nur ein, wenn er die hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm vom Finanzamt gesetzten Frist an den Fiskus zurückzahlt.

Hinterziehung von mehr als € 50.000


Auch wenn Sie je Tat mehr als € 50.000 hinterzogen haben sollten, haben Sie noch eine Chance, ohne eine Strafe davon zu kommen. Sie müssen dazu neben der Abgabe der Selbstanzeige lediglich die hinterzogenen Steuern vollständig an den Fiskus zurückzahlen und einen weiteren Betrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer als Strafaufschlag entrichten. Geschieht dies innerhalb einer Ihnen vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist, wird von der Verfolgung der Steuerhinterziehung abgesehen.

Bei der Selbstanzeige zählt der erste Versuch


Sie haben bei der Selbstanzeige in der Regel nur einen einzigen Versuch. Der erste Schuss muss also sitzen. Missglückt die Selbstanzeige, weil sie beispielsweise an ein unzuständiges Finanzamt gerichtet oder nicht vollständig war, haben Sie keine Chance auf Straffreiheit mehr. Für eine weitere, korrigierte Selbstanzeige ist dann nämlich oft kein Raum mehr, da die Tat in der Regel als entdeckt gilt.

Die Form der Selbstanzeige


Eine Selbstanzeige muss nicht in einer bestimmten Form erstattet werden. Es ist jedoch geraten, die Selbstanzeige schriftlich abzugeben. Sie ist an das für Sie zuständige Finanzamt zu richten. Bei Unklarheiten darüber, welches Finanzamt örtlich oder sachlich genau zuständig ist, sollte die Selbstanzeige zur Sicherheit an jedes der in Frage kommenden Finanzämter gesendet werden.

So muss eine Selbstanzeige inhaltlich aussehen


Vorweg: lassen Sie sich bei einer Selbstanzeige von einem Profi helfen. Es gibt nichts ärgerlicheres, als eine missglückte Selbstanzeige, an deren Ende Sie die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen zurückzahlen müssen und obendrein noch bestraft werden.

In jedem Fall entscheidend ist, dass die Selbstanzeige vollständig erfolgt. Es müssen also zunächst alle besteuerungsrelevanten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig angegeben werden, die zuvor verschwiegen oder unrichtig deklariert worden waren. Die Selbstanzeige darf nicht häppchenweise abgegeben werden, sondern muss alle noch nicht verjährten Steuerstraftaten umfassen.

Probleme gibt es insbesondere dann, wenn für den fraglichen Zeitraum keine Buchhaltungsunterlagen mehr existieren oder es diese wie bei Schwarzarbeit und Schwarzeinnahmen (insbesondere in der Gastronomie) nie gegeben hat. Hier muss nun die Bemessungsgrundlage in der Selbstanzeige geschätzt werden. Diese Schätzung muss so genau sein, dass sie nicht unter der dann vom Finanzamt selbst vorgenommenen Schätzung liegt. Im Steuerstrafverfahren wird Ihnen das Finanzamt bei seiner Schätzung sehr entgegenkommen und diverse Abschläge zu Ihren Gunsten vornehmen. Denn nur eine hieb- und stichfeste Schätzung kann Grundlage für die Verhängung einer Strafe sein. Im Zweifel sollten Sie also bei einer Schätzung lieber etwas zuviel als etwas zu wenig ansetzen.

Hinterziehungszinsen


Bei einer Steuerhinterziehung ist der Betrag der hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat.