Steuerhinterziehung und Verjährung

Auch eine Steuerhinterziehung verjährt irgendwann

Sie können nur dann für eine begangene Steuerhinterziehung strafrechtlich belangt werden, wenn diese noch nicht verjährt ist. Erfahren Sie hier, wann bei einer Steuerhinterziehung die strafrechtliche Verjährung (sogenannte Verfolgungsverjährung) eintritt.

Wann kann ich nicht mehr bestraft werden?


Eine einfache Steuerhinterziehung verjährt in fünf Jahren. Bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung tritt die strafrechtliche Verjährung jedoch erst nach zehn Jahren ein. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt beispielsweise vor, wenn Sie in großem Ausmaß (je nach Fallkonstellation ab € 50.000) Steuern hinterzogen haben oder Sie als Mitglied einer Bande tätig waren, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat (so zum Beispiel bei einem Umsatzsteuerkarussell).

Ab wann beginnt die Verjährung zu laufen?


Entscheidend für die Frage, ob Sie wegen einer zurückliegenden Steuerhinterziehung noch bestraft werden können, ist der Beginn der Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt dann wenn die Steuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinne beendet ist. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, welche Steuer Sie genau hinterzogen haben. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob Sie die Steuern durch aktives Tun - beispielsweise durch bewusste Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung - oder lediglich durch Unterlassen - also zum Beispiel durch gezielte Nichtabgabe einer Steuererklärung - hinterzogen haben.

Da es zur Beurteilung der Verjährung Ihrer Steuerhinterziehung auf die konkreten Umstände Ihres persönlichen Einzelfalls ankommt, kann an dieser Stelle lediglich ein grober Überblick gegeben werden.

  • Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern beginnt die strafrechtliche Verjährung, sobald Sie den entsprechenden Steuerbescheid in Händen halten. Zu den Veranlagungssteuern zählen die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
  • Anders dagegen bei den sogenannten Fälligkeitssteuern. Werden diese nicht angemeldet, beginnt der Lauf der Verjährung an dem Tag, an dem die Steuer fällig ist. Zu den Fälligkeitssteuern gehören unter anderem die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer und die Umsatzsteuer in den Voranmeldungszeiträumen.

In jedem Fall ist bereits die Berechnung des Beginns der Verjährung eine knifflige Angelegenheit, die detaillierte Kenntnis der konkreten Umstände Ihres Einzelfalls voraussetzt. Es ist zu empfehlen, Fragen der Verjährungsfrist von einem Experten für Steuerstrafrecht klären zu lassen.

Wann beginnt die Verjährung von vorne?


Die Verjährung einer Steuerhinterziehung beginnt von vorne, wenn dem Beschuldigten beispielsweise die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt wird. Ebenso bewirkt jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung den Neubeginn der Verjährungsfrist.

Verjährt meine Steuerhinterziehung also vielleicht nie?


Hier können Sie beruhigt sein. Nur Mord verjährt nicht. Auch wenn die Verjährung einer Steuerhinterziehung durch diverse Umstände immer wieder von vorne beginnen kann, hat der Gesetzgeber eine Höchstfrist vorgesehen. Die Verfolgung ist danach spätestens verjährt, wenn seit der Beendidgung der Steuerhinterziehung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Bei einer einfachen Steuerhinterziehung beträgt die absolute Verjährungsfrist folglich zehn Jahre. Bei einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung ist die Tat allerspätestens zwanzig Jahre nach Tatbegehung endgültig verjährt.