Das Steuerstrafverfahren

So ermittelt die Steuerfahndung

Erfahren Sie hier, wie ein Steuerstrafverfahren abläuft und was hinter den Kulissen passiert.

Unterschied zwischen Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren


Ein Steuerverfahren ist das finanzrechtliche Besteuerungsverfahren. Genau genommen befindet sich jeder steuerpflichtige Bundesbürger in einem solchen Steuerverfahren. Zuständig ist das jeweilige Finanzamt. Ist der Steuerzahler mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden, kann er gegen diesen Einspruch einlegen und dann gegebenenfalls vor dem Finanzgericht klagen. Zweck des Steuerverfahrens ist die vorschriftsmäßige Erhebung von Steuern beim Steuerzahler.

Das Steuerverfahren darf nicht mit einem Steuerstrafverfahren verwechselt werden - auch wenn dies in der Praxis oft geschieht. Im Steuerstrafverfahren geht es nicht um die Erhebung von Steuern, sondern alleine um die Frage, ob der Steuerpflichtige wegen einer begangenen Steuerstraftat zu bestrafen ist oder nicht. Steuerstraftaten sind beispielsweise die Steuerhinterziehung, der Bannbruch, der gewerbesmäßige Schmuggel, die Steuerhehlerei oder die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens.

Worin unterscheiden sich Steuerhinterziehung und Steuerbetrug?


Bestimmt haben Sie hin und wieder etwas von Steuerbetrug gelesen und fragen sich jetzt, was eigentlich der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug ist. Die Antwort ist leicht. Genau genommen kennt das deutsche Recht gar keinen Steuerbetrug. Ein Steuerbetrug ist lediglich der umgangssprachliche Ausdruck für einen Unterfall der Steuerhinterziehung. In der Regel sind mit der Bezeichnung Steuerbetrug Fälle gemeint, in denen der Täter das Finanzamt aktiv täuscht und so eine Auszahlung von Geld erlangt. Oft geht es dabei um zu Unrecht mittels Scheinrechnungen erlangte Umsatzsteuererstattungen wie dies beispielsweise bei einem Umsatzsteuerkarussell vorkommt.

Die einzelnen Abschnitte des Steuerstrafverfahrens


Das Steuerstrafverfahren gliedert sich in drei Abschnitte. Das Verfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Daran schließt sich das Zwischenverfahren an. Abgeschlossen wird das Steuerstrafverfahren durch das gerichtliche Hauptverfahren. Nachfolgend finden Sie die einzelnen Abschnitte des Steuerstrafverfahrens näher erläutert.

Das Ermittlungsverfahren im Steuerstrafrecht


Das Steuerstrafverfahren beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Dieses wird eingeleitet, wenn gegen Sie der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat beziehungsweise einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Geleitet werden die Ermittlungen von der sogenannten Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), während die Steuerfahndung (SteuFa) vor Ort ermittelt.

Aufgaben der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra)


Während in einem normalen Strafverfahren die Staatsanwaltschaft die Herrin des Verfahrens ist, werden die Ermittlungen im Steuerstrafverfahren von der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) geleitet. In manchen Bundesländern wird sie auch Strafsachen- und Bußgeldstelle (StraBu) genannt. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ist jedoch nur solange alleine zuständig, wie der Beschuldigte ausschließlich einer Steuerstraftat (zum Beispiel einer Steuerhinterziehung) verdächtigt wird und kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden ist. Wirft man dem Beschuldigten dagegen auch eine andere Straftat vor (zum Beispiel die Bildung einer kriminellen Vereinigung) oder wird ein Haftbefehl gegen ihn erlassen, geht die Leitung der Ermittlungen auf die Staatsanwaltschaft (StA) über.

Aufgaben der Staatsanwaltschaft (StA) im Steuerstrafverfahren


Grundsätzlich obliegt im Steuerstrafverfahren die Leitung der Ermittlungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra). Diese kann ihre originäre Zuständigkeit verlieren, wenn gegen den Beschuldigten auch wegen einer anderen Straftat ermittelt oder ein Haftbefehl erlassen wird. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde die Strafsache auch jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben beziehungsweise kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren jederzeit an sich ziehen. Letzteres ist beispielsweise bei bundesweiten Großverfahren die Regel.

Die Rolle der Steuerfahndung


Während die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) im Steuerstrafverfahren die Rolle der Staatsanwaltschaft übernimmt, übernimmt die Steuerfahndung (SteuFa) die Aufgaben der Polizei. Sie hat im Steuerstrafverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie diese. Die Steuerfahndung ist zur Entgegennahme von Strafanzeigen berechtigt und kann eigenständig ein Steuerstrafverfahren gegen den Beschuldigten einleiten. Die Steuerfahndung ist im Steuerstrafverfahren sowohl für die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), als auch für die Staatsanwaltschaft (StA) tätig, sofern diese zuständig ist.

Steuerhinterziehung und Hausdurchsuchung


Ermittelt die Steuerfahndung gegen Sie wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, wird sie früher oder später eine Hausdurchsuchung bei Ihnen durchführen. Da solche Einsätze in der Regel von langer Hand geplant sind, wird man Sie in der Regel früh morgens überraschen. Zeitgleich mit Ihrem Privatwohnsitz wird man gegebenenfalls auch Ihre Firmenräume auf den Kopf stellen. Dabei wird die Steuerfahndung alles an Unterlagen mitnehmen, was auch nur annähernd wichtig erscheint.

Stellen Sie sich also drauf ein, dass Sie lange auf diese Unterlagen verzichten und ohne sie weiterarbeiten müssen. Darüber hinaus wird die Steuerfahndung auch PCs, Laptops, Festplatten und USB-Sticks beschlagnahmen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, in Absprache mit den Beamten der Steuerfahndung zumindest Kopien der unternehmenswichtigen Daten anzufertigen.

Beschlagnahme bei Steuerberater und Bank


In der Regel sucht die Steuerfahndung auch Ihren Steuerberater und Ihre Bank auf, um dort verwahrte Unterlagen zu beschlagnahmen. Beim Steuerberater sind dies insbesondere Geschäfts- und Buchführungsunterlagen sowie fertiggestellte Jahresabschlüsse. Da es jedoch diverse Unterlagen gibt, die nicht beschlagnahmt werden dürfen (beispielsweise die Korrespondenz zwischen Ihrem Steuerberater und Ihnen), sollte Ihr Steuerberater der Beschlagnahme in jedem Fall vorsichtshalber widersprechen.

Bei Ihrer Bank kann die Steuerfahndung ohne Einschränkungen Unterlagen beschlagnahmen und Mitarbeiter befragen. Auf das Bankgeheimnis können sie sich gegenüber der Steuerfahndung nicht berufen.

Telefonüberwachung


Gerade bei umfangreichen Großverfahren setzen die Ermittler auch auf eine umfassende Telekommunikationsüberwachung (TKÜ). Dazu zapfen Sie Telefone an und Überwachen den E-Mail-Verkehr des Beschuldigten. Zu beachten ist allerdings, dass eine solche Überwachung bei einer Steuerhinterziehung nur zulässig ist, wenn der Beschuldigte verdächtigt wird, als Mitglied einer Bande fortgesetzt Umsatz- oder Verbrauchssteuern zu hinterziehen.

Dinglicher Arrest bei Steuerhinterziehung


Mitunter werden im Wege des dinglichen Arrests Wertgegenstände und Ansprüche gepfändet sowie Ihre Konten eingefroren. Bei den Finanzermittlern besonders beliebt sind hochwertige Autos und Immobilien, Lebensversicherungen, Aktiendepots und Geldkonten.

Auch die Steuerfahnder wissen, dass das Abdrehen des Geldhahns oft ein probates Mittel ist, schneller zum Ziel zu gelangen.

Verhaftung und Festnahme


Verhaftungen bei Steuerhinterziehungen laufen in der Regel nach dem gleichen Schema ab. Am frühen Morgen, meist zwischen 4:00 und 7:00 Uhr, werden Sie durch ein energisches Klingeln der Steuerfahndung, unterstützt durch die lokale Polizei, geweckt. Öffnen Sie nicht schnell genug Ihre Haustüre, wird diese kurzerhand aufgebrochen. Die Ermittler eröffnen Ihnen den Tatvorwurf und verkünden die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Je nach Laune der Beamten dürfen Sie noch das Nötigste einpacken und werden dann in Handschellen abgeführt. Zeitgleich beginnen die Steuerfahnder damit, Ihr Haus und gegebenenfalls Ihre Firmenräume zu durchsuchen.

Sie selbst werden einem Ermittlungsrichter vorgeführt, der entscheidet, ob Sie freizulassen oder in Untersuchungshaft zu nehmen sind. In der Regel wird Letzteres der Fall sein, denn sonst wären Sie erst gar nicht erst verhaftet worden. Machen Sie sich auch keine unnötigen Hoffnungen, den Richter in dieser Situation umstimmen zu können. Viele Beschuldigte reden sich angesichts der drohenden Untersuchungshaft um Kopf und Kragen. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und bitten Sie darum, einen Angehörigen mit der Suche nach einem Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht beauftragen zu dürfen. Bitten Sie das Gericht auch darum, bis dahin mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu warten.

Einstellung, Strafbefehl und Anklage


Haben die Ermittlungsbehörden ihrer Ansicht nach alle erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, können sie je nach Ergebnis einen der folgenden Wege beschreiten:

  • Hat sich der Verdacht gegen Sie nicht bestätigt, wurde er widerlegt oder kann man Ihnen die Straftat nicht nachweisen, ist das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen.
  • Konnte man Ihnen die Tat zwar nachweisen, ist Ihre Schuld aber als gering anzusehen und besteht kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung, kann das Verfahren ebenfalls eingestellt werden.
  • Steht die schwere der Schuld nicht entgegen, kann das Verfahren auch gegen Auflagen eingestellt werden. In Betracht kommt beispielsweise die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen.
  • Ist der Fall klar und lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr mit Bewährung zu erwarten, kommt der Erlass eines Strafbefehls in Betracht.
  • Ist eine höhere Strafe zu erwarten oder ist der Fall besonders komplex, wird in der Regel eine Anklage beim zuständigen Gericht gegen Sie erhoben.

Im Fall einer Anklage können Sie anhand des zuständigen Gerichts bereits erkennen, wohin zumindest aus Sicht der Ermittlungsbehörden die Tendenz geht. Wird Ihr Fall vor dem Strafrichter (Einzelrichter) am Amtsgericht verhandelt, dürfen Sie in der Regel mit einer Strafe von unter zwei Jahren Haft rechnen. Bei einer Anklage zum Schöffengericht am Amtsgericht ist mit einer Strafe zwischen zwei und vier Jahren zu rechnen. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts ist dann zuständig, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Eine Anklage bei einem bestimmten Gericht bedeutet jedoch nicht, das am Ende auch tatsächlich eine der genannten Freiheitsstrafen beziehunsweise eine solche in der genannten Höhe verhängt wird.

Das Zwischenverfahren


Sind die Ermittlungen abgeschlossen, erheben Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder Staatsanwaltschaft (StA) gegebenenfalls Anklage gegen Sie. Hiermit beginnt dann das Zwischenverfahren. In diesem Verfahrensabschnitt des Steuerstrafverfahrens prüft das zuständige Gericht, ob die von Bußgeld- und Strafsachenstelle beziehungsweise Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe dahin, ob nach vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage eine Verurteilung wahrscheinlicher ist, als ein Freispruch. Dann liegt ein sogenannter hinreichender Tatverdacht vor.

Das Hauptverfahren


Hat das Gericht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, lässt es die Anklage zu und eröffnet damit das Hauptverfahren. Im Anschluss daran wird es die Termine festsetzen, an denen die mündliche Hauptverhandlung stattfinden wird. Diese Hauptverhandlung ist öffentlich. Im Rahmen dieser Verhandlung wird das Gericht Beweise erheben, indem es beispielsweise Zeugen vernimmt oder Unterlagen in Augenschein nimmt.

Je nachdem, zu welchem Ergebnis das Gericht am Ende der Beweisaufnahme kommt, kann es das Verfahren Einstellen, den Angeklagten freisprechen oder ihn zu einer Strafe verurteilen.

Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht


Wenn gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie einen Anwalt für Steuerstrafrecht in Hamburg oder in Ihrer Nähe einschalten. Dieser wird Sie gegenüber Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft und Gericht verteidigen und sich dafür einsetzen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Gerade in einem frühen Stadium ist es so unter Umständen noch möglich, das Verfahren in für Sie positive Bahnen zu lenken.