Die Konsequenzen einer Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung kann weitreichende Folgen haben

Bei einer Steuerhinterziehung droht nicht nur eine Bestrafung nebst verzinster Steuernachzahlung. Eine Steuerhinterziehung kann darüber hinaus auch weitere erhebliche Folgen für Ihr Berufs- und Privatleben haben.

Vorbestraft wegen einer Steuerhinterziehung


Wer aufgrund einer Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist vorbestraft. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Wann Sie eine Vorstrafe wegen Steuerhinterziehung verschweigen dürfen, erfahren Sie auf der Seite Steuerhinterziehung und Strafen.

Verlust des Beamtenstatus


Nach den einschlägigen Disziplinargesetzen ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist in der Regel bei fortgesetzten oder besonders gravierenden Steuerhinterziehungen (zum Beispiels in Verbindung mit Schwarzarbeit) der Fall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beamte das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht endgültig verloren hat. Eine Selbstanzeige kann dies unter Umständen ein solcher Milderungsgrund sein.

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht eine Gewerbeuntersagung beziehungsweise die Entziehung der Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Hierfür bedarf es grundsätzlich noch nicht einmal einer gerichtlichen Verurteilung zu einer Strafe. Ausreichend ist vielmehr bereits, wenn der Gewerbetreibende nicht unerhebliche Steuerschulden beim Finanzamt hat oder seinen steuerlichen Pflichten (zum Beispiel die regelmäßige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen) nicht in ausreichendem Maße nachkommt.

Verlust der ärztlichen Approbation


Insbesondere bei beharrlichen Steuerhinterziehungen kann Ärzten die für ihre Berufsausübung notwendige Zulassung (Approbation) entzogen werden. Voraussetzung für eine Entziehung ist dabei noch nicht einmal, dass der Arzt wegen einer Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt wurde. Nach der Bundesärzteordnung (BÄO) reicht es aus, wenn sich der Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs als unwürdig oder unzuverlässig erweist. Dies bedeutet, dass eine Entziehung der Approbaion grundsätzlich auf bei einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nicht vollständig ausgeschlossen ist.

Ausweisung und Abschiebung von Ausländern


Wird ein Ausländer wegen einer Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren Gefängnis oder mehr verurteilt, wird er zwingend aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Aber schon bei geringeren Strafen droht Ausländern bei Steuerhinterziehungen die Ausweisung. So sieht das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor, dass ein Ausländer in der Regel schon dann abzuschieben ist, wenn er wegen einer Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Doch bereits eine einmalige Steuerhinterziehung, die zu einer Bewährungsstrafe oder zu einer Geldstrafe führt, kann im Einzelfall dazu führen, dass ein Ausländer ausgewiesen wird.

Verlässt der ausgewiesene Ausländer Deutschland nicht freiwillig, wird er gegebenenfalls abgeschoben.

Entziehung der Waffenbesitzkarte (WBK)


Werden Sie wegen einer Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt, wird Ihnen die zuständige Behörde in der Regel die für die waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit absprechen und Ihnen die Waffenbesitzkarte (WBK) entziehen. Gleiches gilt, wenn Sie mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden. Es dürfen jedoch nur Verurteilungen berücksichtigt werden, die nicht älter als fünf Jahre (gerechnet ab Rechtskraft der Verurteilung) sind.

Entziehung des Waffenscheins


Für den Waffenschein und den sogenannten "kleinen" Waffenschein gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Waffenbesitzkarte (WBK). Bei Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und mehr, wird Ihnen der Waffenschein in der Regel entzogen. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn Sie eine gefährdete Person im Sinne von § 19 Waffengesetz (WaffG) sind.

Entziehung des Jagdscheins


Zwar wird Ihnen der Jagdschein isoliert betrachtet wegen einer Straftat in der Regel nur dann entzogen, wenn das strafrechtliche Vergehen einen Bezug zu Waffen oder Munition aufweist. Das Jagdrecht knüpft jedoch an die Zuverlässigkeit des Waffenrechts an. Entzieht Ihnen die Behörde die Waffenbesitzkarte (WBK), kassiert sie den Jagdschein in der Regel gleich mit ein.

Entziehung der Fluglizenz


Die zuständige Behörde wird Ihnen die Fluglizenz in der Regel entziehen, wenn Sie wegen einer Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe von einem Jahr und mehr verurteilt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Im Einzelfall kann eine Entziehung der Fluglizenz aber auch bei geringeren Strafen, ja sogar dann, wenn das Verfahren nach § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wird, erfolgen.

Entziehung auch bei Selbstanzeige?


Bei einer wirksamen Selbstanzeige wird Ihnen die jeweilige Erlaubnis in der Regel nicht entzogen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Selbstanzeige unvollständig oder sonst fehlerhaft war und es in der Folge zu einer Verurteilung kommt.